ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
(Stand 15.07.2016)
von
Conto-Finanzdienstleistungs-GmbH
Nussdorferstrasse 20/13,
1090 Wien
1. Allgemeines
(1) Mangels abweichender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung stellen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen die rechtliche Grundlage der gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Firma Conto-Finanzdienstleistungs-GmbH (in der Folge auch kurz: „Conto“) dar.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab Kontaktaufnahme zwischen Conto und dem Kunden. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen der Firma Conto und dem Kunden, welche das Erbringen von Finanzdienstleistungen, einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens zum Inhalt haben.
(3) Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.
(4) Alle anders lautenden Bedingungen des Kunden, gedruckt oder ungedruckt und in welcher Form auch immer, haben nur insoweit Gültigkeit, als sie von der Firma Conto ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.
(5) Bei Verträgen zwischen Conto und dem Kunden, die dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als sie den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht entgegenstehen.
2. Leistungen
(1) Die Firma Conto ist als Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert auf Finanzplanung sowie auf die Beratung und die Vermittlung von Investmentlösungen, Versicherungsleistungen und Finanzierungen für anspruchsvolle Kunden.
(2) Die Firma Conto bietet ihren Kunden eine Zusammenarbeit in folgenden Geschäftsbereichen an:
- Aktualisierung der Daten von Vermögens-, Finanzierungs- und Versicherungsverträgen. Diese werden kostenpflichtig (Stand Juli 2016: 13 Euro pro Vertrag) im sogenannten „KlientenConto“ zusammengefasst und zu den jeweiligen vereinbarten Stichtagen an den Kunden per Post versendet.
- Finanzplanung (Beratung und Vermittlung von Dienstleistungen und Instrumenten, die nicht dem WAG unterliegen) sowie Vermögensberatung gemäß §135a GewO.
- Beratung und Vermittlung von Versicherungsleistungen.
- Beratung und Vermittlung von Finanzierungen.
(3) Für die Firma Conto steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt. Für eine zielführende Kooperation ist die Mitwirkung des Kunden unerlässlich.
Jährliche Aktualisierung des „KlientenContos“
Die Firma Conto bietet ihren Kunden/Klienten (nach Abschluss einer
entsprechenden gesonderten Vereinbarung: „Aktualisierung des
KlientenContos“) eine jährliche Aktualisierung der Daten
von Vermögens-, Finanzierungs- und Versicherungsverträgen
an. Bei dieser Aktualisierung werden nicht
nur die relevanten
Daten eingeholt, sondern es werden auch die bestehenden
Vertragsdaten überprüft, ob etwaige Verbesserungen
möglich sind (günstigere Prämien bei gleicher
Leistung, erweiterter Versicherungsschutz, günstigere
Konditionen usw.).
Check-up Termin
(1) Die Firma Conto bietet ihren Kunden/Klienten nach Abschluss
einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung einen jährlichen
Check-up-Termin an. Bei diesem Check-up Termin werden die
bestehenden Versicherungsleistungen und Finanzierungen
überprüft, neuer Bedarf ermittelt und
gegebenenfalls
gedeckt. Darüber hinaus besteht keine weitere Verpflichtung von
der Firma Conto zur laufenden Kundenbetreuung und/oder -beratung.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch eine Monitoring-Pflicht
von der Firma Conto.
(2) Bei Bedarf hat der Kunde selbstverständlich die Möglichkeit, einen Beratungstermin bei der Firma Conto zu vereinbaren.
(3) Sollte der Kunde darüber hinaus besondere Leistungen wünschen, so ist darüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.
3. Haftung
(1) Die Firma Conto haftet für allfällige Schäden des
Kunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für
entgangenen Gewinn. Die Firma Conto trifft keine Haftung, wenn vom
Kunden Informationen oder Auskünfte nicht erteilt werden, die
für das
Beratungskonzept maßgeblich sind.
(2) Für Schadenersatzansprüche gilt ferner eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Vergütung, die die Firma Conto in den vergangenen sechs Monaten vor Eintritt des Schadenfalls vom Kunden ausgezahlt wurde; die Haftung ist jedenfalls mit der Höchstsumme von EUR 50.000,- begrenzt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen die Firma Conto innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
(3) Aufgrund des anwachsenden Umfangs der Fachliteratur gehört es nicht zum Inhalt der Dienstleistungen, aktive Nachforschungen in der Fachliteratur anzustellen, es sei denn, dass dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht ist und schriftlich vereinbart wird.
(4) Die Firma Conto ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 KMG nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des geprüften Prospekts.(5) Die Firma Conto gibt keinerlei Zusagen über Wertentwicklungen von Fonds oder den Deckungsstock oder Gewinnerwartungen von Lebensversicherungen oder Renditen von Beteiligungen ab. Vergangene Wertentwicklungen lassen keinen Rückschluss auf zukünftige Erträge oder Wertsteigerungen zu. Beteiligungen an Unternehmen sind vom Erfolg am Markt abhängig! Die Aufklärung über die sich laufend ändernden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Versteuerung der Erträge von Investitionen und Veranlagungen ist nicht Gegenstand des Beratungsauftrages.
(6) Die Firma Conto ist kein Steuerberater und ist daher nicht
verpflichtet zu überprüfen, ob die empfohlene
Veranlagungsform auch die für den Kunden steuerlich
günstigste ist. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die
steuerlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem
Steuerberater in
Verbindung setzen.
4. Vergütung für Beratungs- und/oder Vermittlungsleistungen
(1) Vermittlung von Finanzprodukten: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Firma Conto in der Regel bei erfolgter Vermittlung vom Produktpartner (z.B. Investmentgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute) Vergütungen erhält. Diese dienen u.a. auch für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter sowie zur Schaffung und Erhaltung der Infrastruktur und der Administration. Für den Fall, dass eine solche Vergütung nicht vom Produktpartner bezahlt wird, kann mit dem Kunden im Voraus ein angemessenes Honorar schriftlich vereinbart werden. Sofern tatsächlich keine Vermittlung zustande kommt, hat Die Firma Conto dennoch Anspruch auf ein angemessenes Beratungshonorar.
(2) Finanzplanung bzw. Beratung Dienstleistungen: Sämtliche von
der Firma Conto in diesem Bereich erbrachten Leistungen
(insbesondere Erstellung eines Finanzplans, Aktenstudium,
Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen, Ausarbeitung
von Beratungskonzepten, Besprechungen mit
Banken, Fahrzeiten)
werden nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes
verrechnet. Die genauen Details sind in der separat zu
vereinbarenden Finanzplanungs-Vereinbarung geregelt.
5. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Die Firma Conto benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können.
(2) Der Kunde ist verpflichtet der Firma Conto alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und der Firma Conto von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Ändern sich die persönlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet die Firma Conto darüber unaufgefordert und schriftlich zu informieren.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann die Firma Conto ungeprüft zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.(4) Kommt der Kunde den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Pflichten nicht nach, nimmt er zur Kenntnis, dass im Fall der Anlageberatung keine persönliche Empfehlung iSd § 1 Z 27 WAG 2007 möglich ist und bei allen anderen Dienstleistungen das von der Firma Conto angestrebte Ziel einer bestmöglichen, interessenwahrenden, Anleger- und anlagegerechten Beratung nicht verwirklicht werden kann.
(5) Der Kunde verpflichtet sich regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, die Homepage von der Firma Conto unter www.conto.at zu besuchen und die dort bereitgestellten AGBs zur Kenntnis zu nehmen.
(6) Der Kunde wird alle durch die Vermittlung von der Firma Conto übermittelten Dokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und die Firma Conto unverzüglich benachrichtigen, falls Berichtigungen erforderlich sind. Die laufende Vertragsüberwachung bedarf eines gesonderten Auftrages.
6. Mitteilungen an den Kunden
(1) Um eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung zu gewährleisten, erklärt der Kunde sein Einvernehmen iSd § 108 TKG, sodass ihn F&P im Wege der Telekommunikation und mit elektronischer Post jederzeit ohne Einschränkung kontaktieren darf.
(2) Der Kunde erklärt in Kenntnis der Möglichkeit Informationen auf Papier zu erhalten, sein ausdrückliches Einverständnis zur Bereitstellung der in § 16 Abs. 2 WAG 2007 genannten Informationen auf elektronischem Wege.
(3) Als Zustelladresse gilt die der Firma Conto zuletzt bekannt gegebene E-mail bzw. Postadresse.
(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt die Firma Conto eine Haftung nur dann, wenn sie dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens bei der Firma Conto als zugestellt.
7. Verschwiegenheit, Datenschutz, Vollmacht Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Die Firma Conto ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Firma Conto ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
(2) Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden.
Vollmachterteilung
(1) Durch diese Allgemeinen Auftragsbedingungen bevollmächtigt der Kunde die Firma Conto alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hiervon zu erstellen.
(2) Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde die Firma Conto ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber der Firma Conto vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.
8. Rücktrittsrechte des Kunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist
der Kunden berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung
außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder
eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen
des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden.
Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu
laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei
Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach
Zustandekommen des Vertrags.
(2) Bei Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG und bei Investmentfonds steht dem Kunden gemäß § 63 WAG 2007 ein Rücktrittsrecht ungeachtet des Umstandes zu, dass der Kunde das Geschäft selbst angebahnt hat.
(3) Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.
9. Besondere Bestimmungen für die Beratung und Vermittlung von Dienstleistungen, die nicht dem WAG unterliegen (Finanzplanung)
(1) Gegenstand dieser Bestimmungen sind die besonderen Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien bei der Anlageberatung und
Vermittlung von Finanzinstrumenten und Dienstleistungen, die nicht
dem WAG unterliegen, die auf Wunsch des Kunden durch die Firma Conto
erbracht werden. Diese
Bestimmungen sind eine Ergänzung zu
den Bestimmungen über alle Geschäftsbereiche zwischen der
Firma Conto und dem Kunden.
(2) Die Beratung und Vermittlung durch die Firma Conto erfolgt nach den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden, die zu Beginn jeder Beratung erhoben werden.
(3) Die Firma Conto bietet nur eine ausgewählte Anzahl von Produkten von jenen Anbietern an, mit denen die Firma Conto eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Aufnahme von Produktpartnern und Produkten erfolgt nach Qualitäts-, Leistungs- und Servicekriterien. Die Firma Conto führt daher keine vollständige Marktuntersuchung durch, die sich auf sämtliche am Markt befindlichen Produkte bezieht.
(4) Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht, erbringt die Firma Conto ihre Vermittlungstätigkeiten auch für Dritte, mit denen die Firma Conto keine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat (z.B. Hausbank des Kunden).
10. Besondere Bestimmungen für die Beratung und Vermittlung von Versicherungsleistungen
(1) Die Firma Conto stützt die Beratung und Vermittlung von Versicherungsleistungen auf eine ausgewogene Marktuntersuchung.
(2) Bei der Beratung und Vermittlung von Versicherungsleistungen werden von der Firma Conto vor allem an jene Produktpartner vermittelt, mit denen die Firma Conto eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Aufnahme von Produktpartnern und Produkten erfolgt nach Qualitäts-, Leistungs- und Servicekriterien. Die Firma Conto führt daher keine vollständige Marktuntersuchung durch, die sich auf sämtliche am Markt befindlichen Produkte bezieht.
(3) Entsprechend den Bestimmungen des § 137f GewO erteilt F&P nachfolgende Informationen: Abfragemöglichkeiten für Gewerbeberechtigungen: http://versicherungsvermittler.brz.gv.at .
Besondere Bestimmungen für die Beratung und Vermittlung von Finanzierungen
(1) Der Kunde beauftragt die Firma Conto mit der Unterfertigung des
Einzelauftrages, ein Finanzierungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde
bevollmächtigt die Firma Conto weiters in seinem Namen mit
Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen und sonstigen
ausgewählten
Finanzdienstleistern Verhandlungen zu
führen mit dem Ziel der Vermittlung einer Finanzierung zu den
jeweiligen Bedingungen des Produktpartners.
Durchführungspolitik von der Firma Conto.
(2) Finanzierungen werden von der Firma Conto vor allem an jene Produktpartner vermittelt, mit denen die Firma Conto eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Aufnahme von Produktpartnern und Produkten erfolgt nach Qualitäts-, Leistungs- und Servicekriterien. Die Firma Conto führt daher keine vollständige Marktuntersuchung durch, die sich auf sämtliche am Markt befindlichen Produkte bezieht.
(3) Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht, erbringt die Firma Conto ihre Vermittlungstätigkeiten auch für Dritte, mit denen F&P keine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat (z.B. Hausbank des Kunden).
12. Urheberrechte
Die von der Firma Conto erstellten Konzepte bilden eine
eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1
Urheberrechtsgesetz. Der Kunde anerkennt, dass jedes von der Firma
Conto erstellte Konzept, insbesondere der Finanzplan, die
Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich
geschütztes
Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen,
Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte
bedürfen der schriftlichen Zustimmung von der Firma Conto. Der
Kunde stimmt der anonymisierten medialen Verwendung von Konzepten,
Finanzplänen,
Risikoanalysen und Deckungskonzepten zu.
13. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Kunden und der Conto-Finanzdienstleistungs-GmbH ist ausschließlich das zuständige Handelsgericht in Wien (Marxergasse 1A, 1030 Wien) zuständig.
14. Sonstiges
(1) Neben diesen AGB bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform mittels einer von beiden Parteien unterfertigten Urkunde.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. In einem solchen
Fall werden die Parteien die ungültige oder unwirksame
Bestimmung umgehend durch eine solche
zulässige Bestimmung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(3) Auf die Geschäftsbeziehung zwischen Finanzdienstleister und Kunden kommt Österreichisches Recht zur Anwendung.
(4) Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab der Verständigung des
Kunden oder spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung auf
der Homepage von der Firma Conto Rechtsgültigkeit für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen
dem Kunden und die Firma Conto, sofern nicht bis dahin ein
schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der Firma Conto einlangt.
Die Firma Conto wird den Kunden in der Verständigung auf die
Tatsache der Änderung(en) und darauf aufmerksam machen, dass
sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Verständigung
als Zustimmung zur Änderung gilt.
Gerichtsstandort ist Wien